Gruppenreisen und Studienfahrten mit Eigenanreise, Bus, Bahn oder Flug - gruppenreise-experte.de

Körperschafts- und Umsatzsteuer für Gruppenreisen von Vereinen, Jugendgruppen, im Sport und in der Kirche

Besteuerung von Reiseleistungen und Gruppenreisen, die in eigener Veranwortung und auf eigene Rechnung angeboten werden

 

Mit den nacfolgenden Hinweisen wollen wir die Organisatoren von Gruppenreisen auf einige rechtliche Aspkete des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrechtes hinweisen. Die steuerrechtliche Bewertung ist sehr komplex, da bei (gemeinnützigen) Organisationen die Rechtsform, der Zweck der Reise und die vertragliche Gestaltung eine entscheidende Rolle spielen. Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf die Vollständigkeit / Richtigkeit und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. 

Weitere Details entnehmen Sie bitte der nachfolden Übersicht, die wir u.a. für folgende Gruppen erstellt haben. 

  • Vereinsreisen
  • Sportreisen von Sportvereinen
  • Jugendreisen sowie Kinder- und Jugendfreizeiten von Jugendgruppen und Jugendverbänden
  • Gemeindefahrten, Wallfahrten, Pilgerreisen  und Studienreisen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Diözesen 
  • Chor- und Orchesterreisen
  • ... 

 

Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für die Anbieter von Pauschalreisen und touristischen Enzelleistungen  - Inhalt

 

Körperschaftssteuer

 

Umsatzsteuer Verkauf von Reiseleistungen z.B. als Gruppenreise

 

Umsatzsteuer Einkauf von Reiseleistungen wie z.B. Unterkunft, Bus, Programm

 

Non-Profit-Organisationen: Vereine, Kirche, ....

 

 

 

Gruppenreisen in gemeinnützigen Organisationen und Körperschaftsteuer  

 

§ 65 AO: Zweckbetrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__65.html

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

    1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 66 AO: Wohlfahrtspfle: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__66.html

§ 67 a AO: Sportliche Veranstaltungen https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__67a.html

§ 68 AO: Einzelne Zweckbetriebe: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__68.html

 

Solidaris: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte in der Wohlfahrtspflege Ein aktueller Überblick über die gängigsten Sachverhalte für soziale Einrichtungen der Alten-, Jugend und Behindertenhilfe

http://www.solidaris.de/fileadmin/redaktion/media/pdf/publikationen_presse/sonstige_publikation/Solidaris_Broschre_Wohlfahrtspflege.pdf

 

VB Vereinsbrief:  Vereinsreisen: So werden sie steuerlich behandelt

http://www.iww.de/vb/archiv/steuergestaltung-vereinsreisen-so-werden-sie-steuerlich-behandelt-f17889

 

Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei Vereinsreisen mit touristischen Elementen

Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag (vgl. Urteil bzw. Abweisung der Beschwerde BFH vom 12.06.2012 - I B 160/1)

Die Reise muss den steuerbegünstigten Aufgaben des Vereins dienen. Der persönliche Erlebnis- und Erholungswert für die Reiseteilnehmer darf nicht ins Gewicht fallen (Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder). 

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=12.06.2012&Aktenzeichen=I%20B%20160%2F11

siehe auch

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=21.09.2009&Aktenzeichen=GrS%201%2F06

 

 

Jugendreisen als Zweckbetriebe? 

FG Köln 19.01.2017, 13 K 1160/13

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2017/13_K_1160_13_Urteil_20170119.html

https://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/keine-gemeinnutzigkeit-bei-der-durchfuhrung-von-jugendreisen-2017-07-11.html

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20K%F6ln&Datum=19.01.2017&Aktenzeichen=13%20K%201160/13

BGH VR 10 / 17: Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision

https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/aktuelle-verfahren/detail/STAH170500010/

Auszüge aus dem Urteil (Redaktion: Die Literatur-Verweise wurde aus den folgenden Zitaten entffernt):

Von einem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO ist daher im Rahmen der Abwägung nicht auszugehen, wenn ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer gleiche Leistungen wie die steuerbegünstigte Körperschaft in ihrem Einzugsbereich erbringt oder erbringen könnte. Erweist sich, dass der steuerbegünstigte Zweck auch ohne die steuerrechtlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen ist, dann ist das Interesse an der Wahrung der Wettbewerbsneutralität regelmäßig vorrangig und aus Sicht der Gemeinnützigkeit der Wettbewerb vermeidbar.

Ausgehend von diesen vom Senat geteilten und allgemein anerkannten Kriterien für die Abwägung zwischen den Allgemeininteressen bei der Förderung von Jugendlichen durch Erholungsmaßnahmen und der Wettbewerbsneutralität, hätte nur ein von den privatwirtschaftlichen Anbietern, insbesondere hinsichtlich einer erzieherischen Betreuung abweichendes Angebot, im Gegensatz zu Reisen, die im Wesentlichen der Erholung dienen, einen Vorrang der steuerbegünstigten Zwecke vor dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität begründen können. Eine solche besondere erzieherische Betreuung kann aber aus den bereits angesprochenen Gründen nicht festgestellt werden.

Der Senat muss insoweit den Sachverhalt hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Reisegruppen nicht weiter aufklären, um festzustellen inwieweit der Kläger Reisen durchgeführt hat, an denen nur Jugendliche unter 18 Jahren teilgenommen haben. Auch insoweit müsste eine – die Angebote gewerblicher Konkurrenten übersteigende – erzieherische Betreuung nach Überzeugung des erkennenden Senats durch den Kläger nachgewiesen werden. Aus den o.b. dargestellten Gründen fehlt es daran, da weder besondere Betreuungsschlüssel noch andere durchgreifende Unterschiede festgestellt werden können.

 

 

Gruppenreisen und Umsatzsteuer: Die Margensteuer 

(andere Bezeichnung: Differenzsteuer)

 

Margensteuer oder Margenbesteuerung: Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist die Differenz zwischen dem Reisepreis, den der Reiseteilnehmer zahlen hat, und den Einkaufspreisen der Reisevorleistungen, die der Anbieter an die Leistungsträger zu entrichten hat. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. 

Reisevorleistungen: Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen, d.h. alle Leistungen, die der Reiseteilnehmer in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst organisiert. 

Eigenleistungen: Als Eigenleistungen bezeichnet man Reiseleistungen, die durch den Einsatz eigener Mittel erbracht werden (z.B. eigene Beförderungsmittel, eigene Hotels oder die Betreuung durch angestellte Reiseleiter). Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, ihr Anteil ist bei der Ermittlung der Marge nicht zu berücksichtigen. 

Regelbesteuerung: Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer sind die Umsatzerlöse. Es gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Ein Vorsteuerabzug ist in der Regel möglich. 

Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRl): Richtlinie 2006/112/EG 

 

Zuordnung der Reiseleistungen - Ein erster unvollständiger Überlick:

Der Margenbesteuerung gem § 25 (1) UStG unterliegen (kein Abzug der Vorsteuer) Reiseleistungen in der EU:

  • Fremdleistungen der Reiseveranstalter (Leistungsort der Reisevorleistungen außerhalb der EU): Die Reiseleistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. 

In Deutschland steuerbefreite Reiseleistungen gem § 25 (2) UStG

  • Fremdleistungen der Reiseveranstalter (Leistungsort der Reisevorleistungen außerhalb der EU): Die Reiseleistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.  In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. 

Der Regelbesteuerung unterliegen (Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regelungen) unter Berüsichtigung des Leistungsortes gem § 3a UStG :  

  • Eigenleistungen des Reiseveranstalter: z.B. eigene Unterkünfte, Beförderungsmittel, angestellte Reiseleiter

Umkehr der Steuerschulderschaft bei sonstigen Leistungen

  • Bestimmungslandprinzip bei Leistungen von Unternehmen an Unternehmen mi den in § 3a UStG genanten Ausnahmen. 
  • Fremdleistungen: Reiselieter wird von örtlicher Agentur auf eigene Rechnung angeboten: Art. 306 ff. MwStSystRL (Margenbesteuerung)
  • Eigenleistungen: Reiseleiter bietet seine Leistungen dem Reiseveranstalter direkt an: § 13b UStG (auch von Kleinunternehmern zu zahlen)
  • kein Vorsteuer-Abzug im Rahmen der Margenbesteuerung: § 25 (4) UStG: Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.

 /

Der Margenbesteuerung unterliegen nicht, Vorsteuer-Abzug im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen

  • Leistungen, die nur mittelbar dem Reisenden zugutekommen: z.B. Büromiete, Versicherungen, Personal- und Sachkosten für Reiseorganisation, Marketing, Vertrieb, Rechnungswesen u.a.

 

Bemessungsgrundlage der Margensteuer

Reisepreis 

+ öffentliche Zuschüsse, die je Teilnehmernehmer gewährt werden 

- Anteil Eigenleistungen 

= Zwischensumme

- Einkaufspreis für die Reisevorleistungen (Beförderung, Hotel, ....)

= Marge

- Anteil Reisevorleistungen an Marge in Drittlandsgebiet (also Reiseziele außerhalb der EU): Steurfrei

= Bemssungsgrunlage: Anteil Reisevorleistungen an Marge steuerpflichtig (EU): steuerpflichtig

Umsatzsteuer (19%): 19/119

 

Berechnung der Margensteuer

Beispiel für Reisen innerhalb der EU:

Reisepreis: 400,00

Kostem:

  • Anreise: 150,00,
  • Unterkunft und Verpflegung: 150,00,
  • Programm (externe Leistungsträger) 50,00,
  • Marketiig, Vorbereitung, Reiseveranstalterhaftpflicht- und Insolvenzversicherung: 50,00

als Reisevorleistungen werden nur Anreise, Unterkunft und Programm berücksichtigt 

- 150,00

- 150,00

- 50,00

= 50,00 (Bemessungsgrundlage)

Umsatzsteuer: 19% von 50,00 = 7,98 

Bei Kosten, die keine Reisevorleistungen im Sinne von § 25 UStG darstellen, gelten die allgemeinen Bestimmungen (vgl. Vorsteuer) 

 

Grundlage § 25 UStG: Besteuerung von Reiseleistungen

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

 

Erläuterungen und Praxisbeispiele findet man im UStAE (Umsatzsteueranwendungserlaß) Abschnitt 25.1 ff (etwa Seite 688 des Richtlinien, nicht des PDF-Dokumentes)

http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html

 

Umsatzsteuer-Handbuch zu § 25 UStG

https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2018-2019/A-Umsatzsteuergesetz/VI-Sonderregelungen/Paragraf-25/inhalt.html 

 

EU-Recht: Artikel 306 MwStSysRl

MwStSysRl vom 28.11.2006 Richtlinie 2006/112/EG 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32006L0112

Konsolidierte Fassung der MwStSysRl – Änderungen und aktuelle Fassungen 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:02006L0112-20150101

 

Sonderregelung für Reisebüros

Artikel 306

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden auf Umsätze von Reisebüros die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.

Diese Sonderregelung gilt nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden ist.

(2)  Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Reiseveranstalter als Reisebüro.

Artikel 307

Die zur Durchführung der Reise vom Reisebüro unter den Voraussetzungen des Artikels 306 bewirkten Umsätze gelten als eine einheitliche Dienstleistung des Reisebüros an den Reisenden.

Die einheitliche Dienstleistung wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat.

Artikel 308

Für die von dem Reisebüro erbrachte einheitliche Dienstleistung gilt als Steuerbemessungsgrundlage und als Preis ohne Mehrwertsteuer im Sinne des Artikels 226 Nummer 8 die Marge des Reisebüros, das heißt die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen, soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.

Artikel 309

Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Gemeinschaft bewirkt, wird die Dienstleistung des Reisebüros einer gemäß Artikel 153 von der Steuer befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt.

Werden die in Absatz 1 genannten Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft bewirkt, ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Gemeinschaft entfällt.

Artikel 310

Die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Artikel 307 genannten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, sind in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig.

 

Wichtige Hinweise

 

Reisevorleistungen

USt-Anwendungserlass UStAE Abschnitt 25.1 (9): Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. 2 In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere Beförderung, Unterbringung und Verpflegung.

 

Eigenleistungen:

USt-Anwendungserlass UStAE Abschnitt 25.1 (8): § 25 Abs. 1 UStG gilt nur bei der Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den Reiseunternehmer, nicht jedoch, soweit dieser Reiseleistungen durch Einsatz eigener Mittel (Eigenleistungen) – z.B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – erbringt. [...] 4 Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften

 

Kleinunternehmerreglung

USt-Anwendungserlass UStAE Abschnitt 19.3 (1) S. 5: In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz abweichend von Satz 4 nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag.

§19 UStG bis 2019: (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. [...].

§ 19 USTG ab 2020:  22.000 Euro statt 17.000 Euro

EuGH, 29.07.2019 - C-388/18: Als Basisi für die Kleiunternehmergeleung gilt des Gesamtumsatz und nicht die Marge (hier: Gebrauchtwarenhändler): 

Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218045&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=C-388%2F18

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=29.07.2019&Aktenzeichen=C-388%2F18

 

Zuschüsse:

OFD Rheinland vo 06.02.2006, https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/189728/ : Für die Ermittlung der Marge sind die Teilnehmergebühren ggf. zzgl. der öffentlichen Mittel den Kosten gegenüber zu stellen. Öffentliche Mittel, die als echte Zuschüsse zu beurteilen sind, sind bei der Ermittlung der Marge auszuscheiden. Hängt die Zuschusshöhe von der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer ab, ist ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite anzunehmen, das bei der Margenermittlung zu berücksichtigen ist.

 

Rechtsprechung BFH / EUGH (Auszug) zur Margenbesteuerung

 

Margenbesteuerung bei B2B - Reiseleistungen an Unternehmen sowie Ausschluss von Gruppen- und Gesamtmargen  

EUGH C‑380/16: Margenbesteuerung bei B2B - Reiseleistungen an Unternehmen sowie Ausschluss von Gruppen- und Gesamtmargen

http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62016CJ0380&lang1=de&type=TXT&ancre=

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=08.02.2018&Aktenzeichen=C-380/16

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung – Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum – Unvereinbarkeit“

 

Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine 

BFH, 21.11.2013 - V R 11/11: Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29601&pos=6&anz=13

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=21.11.2013&Aktenzeichen=V%20R%2011/11

 

Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung 

BFH, 03.08.2017 - V R 60/16: Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage 

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35016&pos=4&anz=13

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=03.08.2017&Aktenzeichen=V%20R%2060%2F16 

EUGH, 19.12.2018 - C-552/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=209347&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=19.12.2018&Aktenzeichen=C-552/17 

BFH, 27.03.2019 - V R 10/19 (V R 60/16): Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung

http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62017CJ0552&lang1=de&type=TXT&ancre=

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=27.03.2019&Aktenzeichen=V%20R%2010/19

Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.

 

Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU 

BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16: Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=13.12.2017&Aktenzeichen=XI%20R%204%2F16

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=36331&pos=3&anz=13

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.

Redaktionelle Zusammenfassungen und Einordnungen: 

 

Behandlung von Anzahlungen vor der Erbringung der Reiseleistung 

EuGH, 19.12.2018 - C-422/17

http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62017CJ0422&lang1=de&type=TXT&ancre=

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=19.12.2018&Aktenzeichen=C-422/17

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuertatbestand – Sonderregelung für Reisebüros – Art. 65 und 308 – Von einem Reisebüro erzielte Marge – Bestimmung der Marge – Anzahlungen vor der Erbringung von Reiseleistungen durch das Reisebüro – Dem Reisebüro tatsächlich entstandene Kosten 

 

 

Umsatzsteuer auf Reiseleistungen - Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen

 

Vorbemerkungen

USt-Anwendungserlass UStAE Punkt 2.3 (1a) : Von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit sind die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. Diese Tätigkeiten umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) und die unternehmensfremden Tätigkeiten. [...] Nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z. B.:

  • unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 6.5.2010, V R 29/09, BStBl II S. 885),
  • hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 3.3.2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74), [...]

BFH-Urteil vom 06.05.2010 zur Spährentheorie: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=22168 

BFH Urteil vom 03.03.2011: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=23868

Wichtig: Neue Regelung für Köperschaften des öffentlichen Rechtes, Ende der Übergangsregelung: 01.01.2021

 

Umsatzsteuer für Reiseleistungen: Objektive Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

§ 25 (2) UStG: (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

 

Umsatzsteuer für Reiseleistungen: Subjektive Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen (Auszug)

 

USt-Anwendungserlass Punkt 25.1 (12): Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG sind die unternehmerbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG, z.B. § 4 Nr. 25 UStG, zu beachten.

 

Hinweis: Der EuGH prüft zur Zeit, ob neben der Margenbesteuerung auch subjektive Steuerbefreiungen gem § 4 UStG oder eine Steiersatzermäßigung nach § 12 (2) Nr. 8 UStG möglich ist?

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=03.08.2017&Aktenzeichen=V%20R%2060%2F16

 

§ 12 (2) Nr 8 UStG: Ermäßigter Steuersatz

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

[..]

8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

 

Steuerbefreiungen

 

Kinder- und Jugendhilfe

Jugendreisen, Jugendfreizeiten und andere Angebote im Rahmen der Jugendarbeit sowie sportliche und kulturelle Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche

 

§ 4 Nr. 25 UstG

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

 

Ausführliche Erläuterungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass: 4.25.1 und 4.25.2 (Setwa Seite 300)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html

4.25.1 (1): 1 Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. 2 Unter § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende Leistungen: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII); [...] 

4.25.1 (2): 1 Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. 2 Der Begriff der „anderen Einrichtung mit sozialem Charakter“ entspricht der Formulierung der maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlage (Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL). 3 Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind insoweit anerkannt:von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV [...]

4.25.1 (3) Leistungsberechtigte / - adressaten

1 Das SGB VIII unterscheidet Leistungsberechtigte und Leistungsadressaten. 2 Leistungen der Jugendhilfe – namentlich im Eltern-Kind-Verhältnis – sind meist nicht personenorientiert, sondern systemorientiert. 3 Sie zielen nicht nur auf die Verhaltensänderung einer bestimmten Person ab, sondern auf die Änderung bzw. Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses.

4 Deshalb sind leistungsberechtigte Personen –

in der Regel die Eltern, darüber hinaus

– Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

– Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),

– Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII), – junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und von Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).

5 Leistungsadressaten sind bei Hilfen für Eltern regelmäßig auch Kinder und Jugendliche.

(4) 1 § 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf eine eigenständige Definition des „Jugendlichen“. 2 Umsatzsteuerbefreit können daher auch Leistungen an Personen über 27 Jahren sein, z.B. Angebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die nach § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang auch Personen einbeziehen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben

 

4.25.2: Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen

(1) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Abs. 3 und 4) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Abs. 1 und 2) stehen.

(2) 1 In § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG wird auf „die von der Jugendhilfe begünstigten Personen“ abgestellt. 2 Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen.

Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen

(3) 1 Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. 2 Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen Getränken. 3 Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 hingewiesen.

(4) Durch das Abstellen auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ wird auch insoweit eine steuerfreie Einbeziehung von Eltern ermöglicht. [...]

 

PFB Praxis Freiberufler: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

http://www.iww.de/pfb/archiv/bundesfinanzministerium-umsatzsteuerbefreiung-fuer-leistungen-der-kinder-und-jugendhilfe-f41705

 

Curacon: Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen der Kinderund Jugendhilfe

https://www.curacon.de/fileadmin/user_upload/Medien/Curacontact_0313.pdf

 

Jugendreisen

Vorisntanz FG Köln: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2017/13_K_1160_13_Urteil_20170119.html

jetzt: BFH https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=V%20R%2010/17

 

 

Studien- und Bildungsreisen 

§ 4 Nr. 22 UStG

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

Auszuf aus dem UStAE

4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

(1) 1 Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen. 2 Begünstigt sind auch Volkshochschulen mit gebundener Erwachsenenbildung. 3 Das sind Einrichtungen, die von einer festen politischen, sozialen oder weltanschaulichen Grundeinstellung ausgehen, im Übrigen aber den Kreis der Hörer nicht ausdrücklich einengen (BFH-Urteil vom 2. 8. 1962, V 37/60 U, BStBl III S. 458).

(2) Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 2006, V R 53/04, BStBl 2007 II S. 16).

(3) 1 Begünstigt sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG nur Leistungen, die von den im Gesetz genannten Unternehmern erbracht werden und in Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art bestehen. 2 Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Auslegungswege erweitert werden kann. 3 Vergleichbare Tätigkeiten der bei den begünstigten Unternehmern tätigen externen Dozenten fallen nicht hierunter (vgl. BFH-Beschluss vom 12. 5. 2005, V B 146/03, BStBl II S. 714). 4 Sie können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.21.3). 5 Beherbergung und Beköstigung sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 7. 10. 2010, V R 12/10, BStBl 2011 II S. 303).

(4) 1 Zu den in § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z.B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht. 2 Tanzkurse stellen nur dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw. Formationen im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 2006, V R 53/04, BStBl 2007 II S. 16). 3 Der Sportunterricht ist steuerfrei, soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 67a AO durchgeführt wird. 4 Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan sowie eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich. 5 Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen erteilt wird.

 

OFD Rheinland - S 7419 : Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/189728/

 

Oberfinanzdirektion Rheinland - S 7419 : Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/285912/

 

Sport: 

§ 4 Nr. 22 b UStG

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

z.B. Wettkämpfe und Traningslager

Urteile

BFH, 27.04.2006 - V R 53/04: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=27.04.2006&Aktenzeichen=V%20R%2053/04

 

Auszug aus dem UStAE (Stand 12/2017)

4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

(1) Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen z.B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste in Betracht.

(2) 1 Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. 2 Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur ist für die Veranstaltung nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 25. 7. 1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). 3 Es ist auch nicht erforderlich, dass Publikum teilnimmt oder ausschließlich Mitglieder sich betätigen. 4 Deshalb können schon das bloße Training, Sportkurse und Sportlehrgänge eine sportliche Veranstaltung sein. 5 Eine sportliche Veranstaltung liegt auch vor, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche Darbietung präsentiert. 6 Die andere Veranstaltung braucht nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins zu sein (BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886).

(3) 1 Sportreisen sind als sportliche Veranstaltung anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). 2 Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.

(4) 1 Eine sportliche Veranstaltung ist nicht gegeben, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt. 2 Dies liegt vor, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloße konkrete Dienstleistungen, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Gegenstand hat (BFH-Urteil vom 25. 7. 1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). 3 Auch die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen oder von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband sind keine sportlichen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG; wegen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vgl. Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 1. 4 Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt einer Stadt ist ebenfalls keine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG (BFH-Urteil vom 5. 8. 2010, V R 54/09, BStBl 2011 II S. 191).

(5) 1 Teilnehmergebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können, z.B. Startgelder und Meldegelder. 2 Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden. 

 

 

Literatur: 

SB Stiftungsbrief: Umsatzsteuer-Differenzbesteuerung von Studien- und Bildungsreisen

http://www.iww.de/sb/archiv/der-praktische-fall-umsatzsteuer-differenzbesteuerung-von-studien-und-bildungsreisen-f26277

VB Vereinsbrief:  Vereinsreisen: So werden sie steuerlich behandelt

http://www.iww.de/vb/archiv/steuergestaltung-vereinsreisen-so-werden-sie-steuerlich-behandelt-f17889

SB Stiftungsbrief: Umsatzsteuer-Differenzbesteuerung von Studien- und Bildungsreisen

http://www.iww.de/sb/archiv/der-praktische-fall-umsatzsteuer-differenzbesteuerung-von-studien-und-bildungsreisen-f26277

Solidaris: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte in der Wohlfahrtspflege Ein aktueller Überblick über die gängigsten Sachverhalte für soziale Einrichtungen der Alten-, Jugend und Behindertenhilfe

http://www.solidaris.de/fileadmin/redaktion/media/pdf/publikationen_presse/sonstige_publikation/Solidaris_Broschre_Wohlfahrtspflege.pdf

 

 

 

Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UStG / der EU-MwStSysRl

 

Vergleich B2B und B2C

UStG: 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html

MwStSyRl: 

MwStSysRl vom 28.11.2006 Richtlinie 2006/112/EG 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32006L0112

Konsolidierte Fassung der MwStSysRl – Änderungen und aktuelle Fassungen 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:02006L0112-20150101

 

Kleinunternehmer im Sinne des UStG: 

Trotzdem Steuerpflicht bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge)

"Reverse Charge bei Miniunternehmen" in SRTour 12/2011 Seite 8 ff: https://www.SRTourdigital.de/SRTour.12.2011.008

NWB Nr. 13 vom 23.03.15, Das Reverse Charge bei Nonprofit Organisationen, S 900 ff https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/534149/

 

Regelung bei KöR / JPöR

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.8.2010 - S 7117 - 65 - St 171 http://hochschulbesteuerung.de/2016/08/01/ofd-niedersachsen-verfuegung-vom-30-8-2010-s-7117-65-st-171/

 

Ort der Sonstigen Leistung 

 

Grundregel B2C: Ort der Leistungserbringung (Ursprungslandprinzip)

B2C: § 3a (1) UStG (vgl. Art 45 MwStSystRl)

UStG: Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

MwStSystRl: Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von der festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers.

 

Grundregel B2B:  Ort des Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip)

B2B: § 3a (2) UStG (vgl. Art 44 MwStSystRl)  

UStG: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind. 

MwStSystRl: Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers. 

 

Ausnahmeregelung Unterkunft

  • B2C: Ort der Unterkunft
  • B2B: Ort der Unterkunft

§ 3a (3) Nr. 1 UStG (vgl. Art 47 MwStSystRl)  

UStG: Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:a)sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,b)sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,c)sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. 

MwStSystRl: Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. 

 

Ausnahmeregelung Personenbeförderung

  • B2C: Streckenprinzip
  • B2C: Streckenprinzip

§ 3 b (1) UStG (vgl. Art 48 MwStSystRl)

UStG: (1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. […] 

MwStSystRl: Als Ort einer Personenbeförderungsleistung gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. 

 

Ausnahmeregelung Flüge:

  • B2B: Streckenprinzip § 3 b (1) UStG (Art 48 MwStSystRl) bzw. Befreiung für intern. Flüge § 26 (3) UStG
  • B2C: § 25 USTG: UStAE 25.2 (3) – (5), Vereinfachung: Zielort des Hinflugs

http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html

 

Ausnahmeregelung Eintrittsgelder Veranstaltungen und Ausstellungen

  • B2C: Veranstaltungsort
  • B2B: Veranstaltungsort

§ 3 a (3) Nr. 5 UStG (vgl. Art 53 MwStSystRl)  

Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. 

MwStSystRl: (2) Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

 

Ausnahmeregelung kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen

  • B2C: Leistungsort
  • B2B: Empfängerort

§ 3a (3) Nr. 3 a) UStG (vgl. Art 54 MwStSystRl)  

UStG: Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, [...] 

MwStSystRl: (1)  Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. 

 

Ausnahmeregelung Restaurantionsleistung

  • B2C: Konsumort
  • B2C: Konsumort

§ 3a (3) Nr. 3 b) UStG (vgl. Art 55 MwStSystRl)  

UStG: Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:[...]

b)die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, 

MwStSystRl: Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbe­förderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden

 

 

 

Umsatzsteuer Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) am Beispiel von Stadtführungen im EU-Ausland

Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir auf die unterschiedliche Besteuerung hinweisen. Bei Fragen weden Sie sich bitte an die Geschäftführung / Buchhaltung Ihrer Organisation, Kirche oder Ihres Unternehmens bzw. an einen Steuerberater.

Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Irrtum vorbehalten.  

 

Stadtführungen im Auftrag von Verbrauchern:

Ort der Leistung: Ort der Leistungserbringung, also der Ort der Stadtführung (z.B. Rom)

Folge: Der Stadtführer / Die Stadtführerin hat die Umsatzsteuer im Land der leistungserbringung anzumelden und zu entrichten. 

UStG § 3a (3) Nr 3 a: Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, [...] 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

MwStSystRl Art 54: (1)  Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. 

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304_54/

 

Stadtführungen im Auftrag von Unternehmen im Sinne des UStG:

 

Bei Eigenleistungen (z.B. Stadtführer bietet eigene Leistungen an):

Reverse Charge

Ort der Leistung: Sitz des Leistungsempägers 

Folge: Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Reverse Charge (Der leistungsempfänger hat z.B. in Deutschland die Steuer anzumelden und zu entrichten. 

 

Bei Fremdleistungen (z.B. Incoming-Agentur bietet Leistung eines externen Stadtführers an):

Wahlrecht zwischen deutschem Umsatzsteuerrecht (Reverse Charge) und unionsrechtlichem Anwendungsvorrang gem. Art. 306 ff. MwStSystRL (BFH-Urteil vom 13.12.2017): Erläuterungen s.u. 

 

UStG § 13 b: Leistungsempfänger als Steuerschuldner: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

Das gilt auch dann, wenn er sonst als Kleinunternehmer im USR behandelt wird oder der Leistungserbringer im Ausland unter die Kleinunternehmer- oder eine vergleichbare Sonderreglung fällt.  Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 26.10.2010 (Rs. C-97/09) klargestellt, dass die Kleinunternehmerregelung nur für im Inland ansässige Steuerpflichtige gilt.  

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=78735&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerechtes sind auch: 

  • (gemeinnützige) Vereine: Vereine, die im Rahemn eines Zweckbetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Leistungen anbieten. (vgl. NWB Nr. 13 vom 21.03.15, Das Reverse Charge bei Nonprofit Organisationen, S 900 ff)
  • Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes: Bei Verwendung einer UStid oder Leistungsbezug für nicht hoheitliche Aufgaben. 

 

§ 3a (2) UStG

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind. 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

 

Art 44 MwStSystRl

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers. 

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304_44/

 

Einkauf von Reisevorleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat

 

Unionsrechtlicher Anwendungsvorrang gem. Art. 306 ff. MwStSystRL

Ausnahmeregelung bzw. Wahlrecht nach dem BFH vom 13.12.2017, veröffentlicht am 02.05.2018

Urteil im Wortlaut: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=36331

Redaktionelle Zusammenfassungen und Einordnungen: 

 

Voraussetzungen:

  • Leistungsempfänger: Reiseveranstalter, die im eigegen Namen und auf eigene Rechnung Reiseleistungen anbieten und deren Besteuerung unter Art. 306 ff. MwStSystRL (Margenbesteuerung für Reiseveranstalter) fällt.
  • Es handelt sich um Reisevorleistungen, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
  • Es handelt sich nicht um Eigenleistungen, da gem. Art. 306 ff. MwStSystRL nur für die Reiseleeistungen gilt, für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch genommen werden. Beispiel: Eigenleistung: Vertrag mit dem örtlichen Stadtführer. Fremdleisitung: Vertrag mit einer Incoming-Agentur, die externe Stadtführer beauftragt. 

 

Weitere Erläuterungen:

BMF Schreiben vom 04.09.2009, Umsatzsteuer, Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3 b und 3 e UStG ab 01.10.2010, RN 14 ff https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/downloads/1158258/566c80311afebda86834b23c3c2914af/BMF-Schreiben_Ort_der_sonstigen_Leistung_vom_4_9-data.pdf

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.8.2010 - S 7117 - 65 - St 171: http://hochschulbesteuerung.de/2016/08/01/ofd-niedersachsen-verfuegung-vom-30-8-2010-s-7117-65-st-171/

"Reverse Charge bei Miniunternehmen" in SRTour 12/2011 Seite 8 ff: https://www.SRTourdigital.de/SRTour.12.2011.008

 

Mehrwertsteuer-Sätze und Ausnahmen in Europa

VAT rates applied in the Member States of the European Union

https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_en.pdf

 

 

 

Vereine und Steuern - Broschüren und Infos der Bundesländer in Deutschland

  • Hamburg

 

 

 

Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. auch Kirche)

Neurelegungen ab 2017 mit Übergansregelungen bis 01.01.2021

 

Bundesministerium für Finanzen

BMF: Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015, Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2016-04-19-aenderung-im-Bereich-der-unternehmereigenschaft-von-juristischen-personen-des-oeffentlichen-rechts-durch-steueraenderungsgesetz-2015-uebergangsregelung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

BMF-Schreiben vom 19. April 2016, BStBl. I S.481: Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen des § 2b UStG

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2016-12-16-Umsatzbesteuerung-Leistungen-oeffentliche-Hand-Anwendungsfragen-2b-UStG.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

Bistum Hildesheim (sehr gute Dokuemnete)

https://www.bistum-hildesheim.de/bistum/organisation/generalvikariat/hauptabteilung-finanzen/finanzen/service-finanzen/

Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts - Arbeitshilfe für die steuerliche Bestandsaufnahme in der Kirchengemeinde

https://www.bistum-hildesheim.de/fileadmin/dateien/Unterbereiche/HA_Finanzen/Abt._Finanzen/Arbeitshilfe_Umsatzsteuer_190624.pdf

 

Ezrbistum Paderborn: 

Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts - Arbeitshilfe für die steuerliche Bestandsaufnahme in der Kirchengemeinde

https://www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de/medium/20180320-Arbeitshilfe-fuer-steuerlich-Bestandsauf.-PB-Fassung.pdf?m=667

Neuregelung der Umsatzbesteuerung - Steuerliche Bestandsaufnahme in den Kirchengemeinden

https://www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de/medium/Online-Version-2018.08-11-Infoveranstaltung-steuerl.-Bestandsaufnahme.pdf?m=672

Bistum Münster 

Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts - Arbeitshilfe für die steuerliche Bestandsaufnahme in der Kirchengemeinde

https://www.kreisdekanat-kleve.de/fileadmin/user_upload/kreisdekanate/kleve/Downloads/2019/2019_Broschuere_Neuregelung_Umsatzbesteuerung.pdf

 

EKD 

EKD: Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts - Arbeitshilfe und Datenerfassung für die steuerliche Bestandsaufnahme in der Kirchengemeinde

https://www.evangelisch-in-westfalen.de/fileadmin/user_upload/Kirche/Daten_und_Fakten/Neuregelung_der_Umsatzbesteuerung__Screen__180907.pdf 

EKD: Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Vermutlich die neuere Ausgabe)

https://www.kirchenfinanzen.de/download/Handreichung-paragraf-2b-UStG.pdf

 

Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Handreichung zu Umsatzsteuerpflichten kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b UStG ab 1. Januar 2021 Erarbeitet von der Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Verbandes der Diözesen Deutschlands

https://www.dbk-shop.de/de/deutsche-bischofskonferenz/arbeitshilfen/handreichung-umsatzsteuerpflichten-kirchlicher-juristischer-personen-oeffentlichen-rechts-gemaess-2b-ustg-ab-1-januar-2021.html

 

 

 

Literatur zur Besteuerung von Reiseveranstaltern